Sie haben Ihren Anschluss verpasst oder Ihr Zug hatte Verspätung oder ist gar ausgefallen? Dann nutzen Sie Ihre Rechte als Fahrgast.
Bitte füllen Sie dazu das Fahrgastrechte-Formular online aus und laden einen Scan der Fahrkarte hoch.
Sie waren im ÜSTRA/GVH Verkehrsverbund unterwegs und hatten mehr als 20 Minuten Verspätung? Dann nutzen Sie die ÜSTRA/GVH-Pünktlichkeitsgarantie.
Mit dem Fahrgastrechtegesetz gelten seit dem 29. Juli 2009 einheitliche Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr in Deutschland. Sie räumen den Reisenden gleiche Rechte bei allen Eisenbahnunternehmen ein und gelten für alle Züge von der S-Bahn über den Regionalzug bis zum ICE, unabhängig davon, von welchem Eisenbahnunternehmen sie betrieben werden. Sie gelten auch für Reiseketten aus Zügen verschiedener Eisenbahnunternehmen, die mit einer Fahrkarte genutzt werden.
Bitte beachten Sie: Ein Anspruch auf Entschädigung des Fahrpreises besteht nur für den Teil der Fahrkarte, für den keine weitere Erstattung geltend gemacht wurde.
Ab 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof Ihrer Fahrkarte erhalten Sie eine Entschädigung von 25 % des Fahrkartenpreises für die einfache Fahrt, ab 120 Minuten 50 %; bei Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt wird die Entschädigung auf der Grundlage des halben Fahrkartenpreises berechnet.
Zeitfahrkarten (z. B. Wochen- oder Monatskarten) sowie Pauschalpreistickets (z. B. Länder-Tickets und Quer-durchs-Land-Ticket) werden pauschal je Verspätung ab 60 Minuten entschädigt.
Insgesamt werden maximal 25 % des Zeitfahrkartenpreises entschädigt.
Zeitkarteninhaber (Ausnahme BahnCard 100) können auch mehrere Verspätungsfälle ab 20 Minuten innerhalb der Geltungsdauer der Zeitkarte zusammenrechnen und gesammelt zur Erstattung oder Endschädung einreichen.
Entschädigungsbeträge unter 4 Euro werden nicht ausgezahlt; reichen Sie deshalb Entschädigungsanträge bei Zeitfahrkarten des Nahverkehrs (z. B. Länder-Tickets, Quer-durchs-Land-Ticket) gesammelt ein.
Bei einer zu erwartenden Verspätung von mind. 20 Minuten am Zielbahnhof Ihrer Fahrkarte können Sie:
bei nächster Gelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunkt die Fahrt auf der gleichen Strecke oder auf einer anderen Strecke fortsetzen und dabei auch
andere, nicht reservierungspflichtige Züge nutzen (eine ggf. erforderliche Fahrkarte / einen Produktübergang müssen Sie zunächst bezahlen und können Sie sich anschließend erstatten lassen); erheblich ermäßigte Fahrkarten (z. B. Länder-Tickets, Quer-durchs-Land-Ticket) sind davon ausgenommen.
bei Fahrkarten mit Zugbindung (z.B. Sparpreis) ist diese automatisch aufgehoben.
Bei einer zu erwartenden Verspätung von 60 Minuten und mehr am Zielort Ihrer Fahrkarte können Sie:
von der Reise zurücktreten und sich den Fahrpreis erstatten lassen.
die Reise abbrechen und sich den Anteil des Fahrkartenpreises für die nicht genutzte Strecke erstatten lassen oder
die Reise abbrechen, wenn sie sinnlos geworden ist, zum Ausgangsbahnhof zurückkehren und sich den Fahrkartenpreis erstatten lassen.
Stellt Ihnen das Eisenbahnunternehmen ein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung, hat dies Vorrang vor einer Kostenerstattung für selbst organisierte Alternativen.
Bei einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr und einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 60 Minuten am Zielbahnhof Ihrer Fahrkarte werden Ihnen die Kosten für ein anderes Verkehrsmittel bis max. 120 Euro im Nahverkehr erstattet, wenn das Eisenbahnunternehmen kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung stellt und Sie mit dem Eisenbahnunternehmen aus von diesem zu vertretenden Gründen nicht in Kontakt (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges) treten können.
Dies gilt auch bei Ausfall eines Zuges, wenn es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann.
Ferner gilt dies auch in Fällen, in denen das Eisenbahnunternehmen eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen hat und die Weiterfahrt mit einem anderen Verkehrsmittel preisgünstiger ist.
Stellt Ihnen das Eisenbahnunternehmen eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung, hat dies Vorrang vor einer Kostenerstattung für selbst organisierte Alternativen.
Wird wegen eines Zugausfalls oder einer Verspätung eine Übernachtung erforderlich oder ist die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar, werden Ihnen angemessene Übernachtungskosten erstattet, wenn das Eisenbahnunternehmen keine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt und Sie mit dem Eisenbahnunternehmen aus von diesem zu vertretenden Gründen nicht in Kontakt (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges) treten können.
Die Geltendmachung von Ausschlussgründen nach Art. 19 Abs. 10 VO (EU) 2021/782 bleibt vorbehalten.
Damit Sie schnell und einfach Ihre Ansprüche geltend machen können, nutzen Sie bitte das Fahrgastrechte-Formular. Es hilft Ihnen, alle zur Bearbeitung erforderlichen Daten anzugeben. Die Verwendung des Formulars führt zu einer schnelleren Bearbeitung Ihrer Erstattung.
Keine Erstattung erfolgt, wenn:
die/der Reisende vor Kauf des Fahrscheines über die Verspätung informiert war
die/der Reisende durch Wahl einer anderen Strecke die Verspätung auf weniger als 60 Minuten reduziert
das Eisenbahnverkehrsunternehmen ein alternatives Verkehrsmittel zur Verfügung stellt und die Verspätung weniger als 60 Minuten beträgt
Weitere Informationen rund um Fahrgastrechte erhalten Sie unter www.fahrgastrechte.info
Sollten Sie Einwände gegen Fahrgastrechteentscheidungen haben, richten Sie Ihren Widerspruch an die Stelle, die die Entscheidung getroffen hat.
Allgemeine Beschwerden richten Sie bitte an:
Transdev Service GmbH Passage 3-5 I 17034 Neubrandenburg I info@sbahn-hannover.de I Telefon +49 (0)511 897 69 000
Schlichtung Reise & Verkehr Fasanenstraße 81 I 10623 Berlin I Kontakt@soep-online.de I soep-online.de I Telefon +49 (0)30 644 99 33-0 I Fax +49 (0)30 644 99 33-10
Eisenbahn Bundesamt Durchsetzungsstelle für Fahrgastrechte Heinemannstraße 6 I D-53175 Bonn I eba.bund.de I Telefon +49 (0)228 30795-400